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Satzung des Gewerbevereins Wahlstedt



§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Wahlstedt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wahlstedt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Art und Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Unternehmen, Kaufleuten, Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus Wahlstedt und Umgebung. Das gemeinsame Ziel ist, Wahlstedt als Einkaufsstadt bekannter und beliebter zu machen, den Mitgliedern Vorteile zu verschaffen, als Lobby die Interessen der Mitglieder zu vertreten und eine Förderung des Wirtschaftslebens in Wahlstedt zu erreichen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der Verein soll keine Gewinne erzielen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, Mehrheiten natürlicher Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden die ein Interesse an den Zielen des Vereins bekunden. Vertreten werden die Mitglieder innerhalb des Vereins durch eine vom Mitglied benannte Person. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das gleiche Stimmrecht in den Versammlungen. Sie haben das Recht auf Teilnahme an allen Aktionen des Gewerbevereins und an denen der Gewerbeverein beteiligt ist. Eine Kostenbeteiligung für Einzelaktionen ist von den beteiligten Firmen vor der Veranstaltung zu entrichten. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verein Auskünfte und Rat in allen Fragen zu verlangen, die der Verein im Rahmen seiner Zweckbestimmung bearbeitet. Die Mitglieder sind berechtigt Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach Kräften bei der Erfüllung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung des Vereins einzuhalten und die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse durchzuführen. Sie sind ebenso zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge verpflichtet.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Aus vorhandenen Ausschüssen wird dem Vorstand zugearbeitet. Alle Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie können Erstattung der vorher vom Vorstand genehmigten Auslagen verlangen. Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese
ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal jährlich innerhalb von 4 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlungen werden regelmäßig vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer kürzeren, mindestens jedoch mit einer einwöchigen Frist einberufen werden. Alle Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch Satzung etwas ausdrücklich bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann nur zwei weitere bei einer Mitgliederversammlung vertreten. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Es kann geheime Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung gefordert werden. Diese Regelung gilt ebenso für die Wahlen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der Vorsitzenden der Ausschüsse. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Beisitzer/innen in die Ausschüsse
c) Festsetzung der Beiträge und besonderer Umlagen
d) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern/innen
e) die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwartes/in
f) die Änderung der Satzung
g) die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten und von zwei Ausschußvorsitzenden unterschrieben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar den vier Vorsitzenden der Ausschüsse, dem/der Kassenwart/in und dem/der Internetbeauftragen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die vier Ausschussvorsitzende/n wählen eine/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand diese Position mit einer Person seiner Wahl aus den Reihen der Mitglieder besetzen, die diese Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dessen Nachfolger/in nur für den Zeitraum der Amtsperiode gewählt werden, der dem ausscheidenden Vorstandsmitglied bis zur Beendigung seiner normalen Amtszeit verblieben wäre. Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der finanziellen Mittel eine/n Geschäftsführer/in auszuwählen und zu besetzen. Das Gehalt für eine/n Geschäftsführer/in soll 25% des Jahresetats des Vereins nicht übersteigen.

§ 8 Ausschüsse und deren Aufgaben

Vier Ausschüsse werden gebildet:
a) Handelsausschuss
b) Handwerksausschuss
c) Dienstleistungsausschuss
d) GEWA-Ausschuss
Die Ausschüsse werden jeweils von einem/r Vorsitzendem/n geleitet. Beisitzer/innen
unterstützen und begleiten den/die Vorsitzende/n bei den Aufgaben. Die Aufgaben der verschiedenen Ausschüsse, mit Ausnahme des Gewa-Ausschusses bestehen vor allem darin, Ideen für die Stärkung der jeweils vertretenen Gewerke in Maßnahmen umzusetzen und durchzuführen. Dies kann sowohl die Bewerbung als auch die Umsetzung von Vorteilen für die einzelnen Betriebe beinhalten. Außerdem soll die weitere Stadtentwicklung zur Wahrung der eigenen Interessen beobachtet werden. Der GEWA-Ausschuss hat vor allem die Aufgabe die „Gewerbeausstellung Wahlstedt“ vorzubereiten und durchzuführen.

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag wird halbjährlich fällig. Der Beitrag wird ab dem Eintrittsmonat fällig. Bei Austritt eines Mitgliedes muß der Beitrag für den Kündigungszeitraum noch entrichtet werden. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft gilt die „Schnuppermitgliedschaft“ mit 50% des normalen Beitrages.

§ 10 Austritt oder Ausschluss

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich beenden. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Geschäftsaufgabe und durch Einleitung des gesetzlichen Liquidationsverfahrens. Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung der Satzung und der darin niedergelegten Pflichten, hierzu gehört auch die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, schuldig gemacht haben. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 11 Kasse, Etat und Rechnungslegung

Ü ber die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Rechnung zu legen. Der Jahresabschluß ist der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, prüfen die Rechnungsbelege zum Schluss eines Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht muß eine zweite Versammlung einberufen werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Im Falle der Auflösung des Vereins wird der/die bisherige Vorsitzende Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschliesst. Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins wird auf die Mitglieder anteilmäßig verteilt.


Diese Satzung gehört zum Protokoll der Jahreshauptversammlung des Gewerbevereines Wahlstedt vom 28. April 2014.